Immobilienkauf: Erhöhung des Kaufpreises bis zum Abschluss der Beurkundung erlaubt
Der Verkäufer eines Grundstücks begeht keine vorwerfbare Treuepflichtverletzung, wenn er wahrheitsgemäß seine Verkaufsbereitschaft erklärt, aber nicht offenbart, den Kaufpreis erhöhen zu wollen. Das wurde jetzt in einem Urteil des BGH bestätigt. Ein Bauträger beabsichtigte, Eigentumswohnungen an Privatkunden zu verkaufen. Nach Besichtigung einer Dachgeschosswohnung ließ er dem Kaufinteressenten den Kaufvertragsentwurf zusenden, in dem der Kaufpreis von 376.700 Euro genannt war. Mit diesem Preis wurde die Wohnung auch beworben. Aufgrund der noch nicht gesicherten Finanzierung des Kaufinteressenten wurde ein Notartermin für einen späteren Zeitpunkt vereinbart. Zwischenzeitlich erklärte der Verkäufer, dass der Abwicklung des Kaufvertrags seinerseits keine wesentlichen Hindernisse entgegenstünden, der Kaufinteressent beantragte daher ein Darlehen bei seiner Bank. Ungefähr eine Woche vor dem vereinbarten Beurkundungstermin verlangte der Verkäufer vom Kaufinteressenten plötzlich einen um rund ein Drittel höheren Kaufpreis. Damit war der Kaufinteressent nicht einverstanden, nahm vom Kaufvorhaben Abstand und verlangte vom Verkäufer die Erstattung der ihm für die Rückabwicklung des beantragten Darlehens angefallenen Kosten. Das Landgericht wies seine Klage ab, die Berufung am Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kaufinteressent sein Begehren vor dem BGH weiter – ohne Erfolg. Der Verkäufer muss keinen Schadensersatz leisten. Er hat keine ihm obliegende Pflicht verletzt, insbesondere keine „vorvertragliche Schutzpflicht“, so der BGH (BGH, Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 11/17).