Maklervertrag und Courtage
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Was kostet ein Profi-Makler?
Im Regelfall sind Käufer und Verkäufer dann zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet, wenn ein gültiger Kaufvertrag vermittelt wurde – dieser liegt vor, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet und durch einen Notar beurkundet wurde. Der Anspruch des Maklers ist hierbei im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 652 Abs. 1 BGB) begründet. Allerdings ist im Gesetzestext auch festgeschrieben, dass die Provision für den Makler nur dann zu entrichten ist, wenn er direkt durch eine Leistung am Vertragsabschluss beteiligt war. Das heißt, es muss ein „kausaler Zusammenhang“ (Ursache und Wirkung) zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrages geben. Die Nachweispflicht liegt in der Regel beim Makler.Um die Beteiligung am Vertragsabschluss sicherzustellen, vor allem aber, um eine Immobilie bestmöglich vermarkten zu können, wird der sogenannte qualifizierte Alleinauftrag empfohlen. Das stellt die für beide Seiten sicherste Vertragsform dar. In diesem Fall hat der beauftragte Makler das alleinige Recht, die Immobilie zu vermarkten. Weder der Eigentümer noch andere Makler dürfen in diesem Fall nach einem Käufer suchen. Kommt es dazu, dass der Eigentümer an einen Kaufinteressenten gelangt, muss er diesen an den Makler verweisen. Der Verkauf darf nicht am Makler vorbei stattfinden, anderenfalls kann der Makler Schadensersatz fordern.
Wie hoch ist die Courtage?
Die Maklerprovision (Courtage) gilt dem Gesetz nach schon dann als stillschweigend vereinbart, wenn allgemein zu erwarten ist, dass der Makler nur gegen eine Gebühr tätig wird (§ 653 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn die Höhe der Maklercourtage dabei allerdings nicht explizit vereinbart wurde, gilt die ortsübliche Provisionshöhe. Je nach Region beträgt die Provisionshöhe zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer (3,57 % bis 7,14 % in toto). Auftraggeber können die ortsübliche Provisionshöhe auch bei Immobilienmaklerverbänden und Handelskammern erfragen. Ob der Verkäufer oder Käufer die Courtage zahlen muss oder ob sie geteilt wird, ist frei verhandelbar. In der Praxis orientieren sich Makler und Eigentümer bei der Festsetzung der Provision an den im jeweiligen Bundesland üblichen Regeln.Das sogenannte „Bestellerprinzip“ (besagt, dass der die Courtage zahlen muss, der den Makler beauftragt hat) gilt nur für vermieteten Wohnraum.
Der Maklervertrag – das „must have“ für kluge Verkäufer.
Es muss ein rechtmäßiger Maklervertrag geschlossen worden sein, damit eine Maklerprovision überhaupt gesetzlich zulässig ist. Das heißt, der Makler muss die vorgeschriebene Informationspflicht zwingend einhalten. Zur Informationspflicht definiert der Immobilienverband IVD (1.) die Belehrung über das Widerrufsrecht, (2.) den Gesamtpreis der Leistung, (3.) die Identität des Maklers bzw. Unternehmens und (4.) den wesentlichen Inhalt des Maklervertrags. Ist der Maklervertrag ungültig, ist auch eine darauf aufbauende Maklerprovision laut Gesetz unzulässig.
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