Mietpreisbremse wird verschärft
Nach der 2015 beschlossenen Mietpreisbremse darf in „angespannten Wohnungsmärkten“ die Neuvertragsmiete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Begrenzung darf nur bei Erstvermietungen von Neubauwohnungen oder bei bereits höheren Vorvertragsmieten überschritten werden.
Da die Begrenzung der Mietpreisbremse nicht funktionierte, plädierten Kritiker für die Abschaffung, die Befürworter für eine Verschärfung. Die Mehrheit der SPD- und Unions-Abgeordneten hat nun eine Verschärfung des Gesetzes beschlossen. Sie sieht eine Auskunftspflicht für den Vermieter vor. Verlangt er eine Miete, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegt, muss er dem Mieter schon vor Vertragsabschluss die höhere Vorvertragsmiete offenlegen. Liefert der Vermieter keine Begründung für sein höheres Mietverlangen, können Betroffene eine Rüge aussprechen – die Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte.
Zudem wird die Modernisierungsumlage gesenkt. Bisher durften Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Künftig sind es nur noch acht Prozent. Gleichzeitig gilt sechs Jahre lang, dass die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen darf. Bei Wohnungen mit einer Miete bis sieben Euro pro Quadratmeter darf sie sogar nur um zwei Euro angehoben werden.