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E-Ladestation: Anbieterwahl ist keine freie Mieterentscheidung

Elektroautos sind auf dem Vormarsch, immer mehr Menschen entscheiden sich für diese umweltfreundliche Art der Mobilität. Zum Laden fährt man dann in die Garage oder an den Stellplatz, wo man eine Ladestation installiert hat. Klingt eigentlich einfach, ist es aber nicht unbedingt. Denn wenn Mieter ihre eigene E-Ladestation nachrüsten wollen, müssen sie eine Erlaubnis vom Vermieter einholen. Dieser hat auch bei der Wahl des Anbieters ein Wort mitzureden, selbst wenn die Kosten vollumfänglich vom Mieter selbst getragen werden.

Im September war ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (AZ 416 C 6002/21) gefällt worden, das entschied: Mieter können nicht frei entscheiden, wenn es um den Einbau einer Ladestation für ihr Elektroauto geht. Trotz eigener Kostenübernahme bestehe kein Anspruch auf eine Erlaubnis. In seiner Entscheidung sah das Amtsgericht München durch die Gefahr einer Stromnetz-Überlastung und die Beeinträchtigung der Gleichstellung anderer Mieter eine Ablehnung der Erlaubnis als gerechtfertigt.

Im konkreten Fall hatten Mieter eines Mehrparteienhauses an ihrem Tiefgaragenstellplatz eine Fachfirma zur Installation einer E-Ladestation beauftragen wollen. Der Einbau dieses Anbieters sah einen einmaligen Festpreis ohne weitere Nutzungspauschale und den Anschluss an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler vor. Da jedoch die Kapazität der Strom-Hausanschlüsse für die hohe Zahl der gesamten, auch von anderen Mietern nachgefragten Installationen nicht ausreichen würde und die Gefahr einer Überlastung gegeben war, verweigerte die Vermieterin die Genehmigung. Sie verwies auf einen alternativen Versorger als Auftragnehmer, der zwar für den Mieter vergleichsweise nachteilige Kostenkonditionen – mit Einmalzahlung, monatlicher Nutzungspauschale sowie monatlicher Strompauschale – mitbrächte, aber gewährleisten könne, eine Überlastung zu vermeiden. Außerdem würde eine Erlaubnis gegen die angestrebte Gleichbehandlung aller Mieter des Hauses verstoßen. Daraufhin reichten die Mieter Klage ein.

Das Gericht gab der Vermieterin Recht: Zwar kann ein Mieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen, wenn es um das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge geht. Im vorliegenden Fall aber sei die Anbieterwahl Vermietersache, um für alle Mieter eine gleichermaßen gerechte Lösung anzustreben.

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