Symbolbild: Schlüsselanhänger mit Häuschen und gebrochenes Herz in Rosa

Scheidung & Immobilie in München

Die besten Lösungen für Haus & Wohnung

In einer Scheidung mit Immobilien stehen häufig viele Fragen im Raum: Wer bleibt im Haus oder in der Wohnung? Was passiert mit dem Kredit? Muss das Haus verkauft werden oder kommt es sogar zu einer Teilungsversteigerung? Der Verkauf einer Immobilie ist in diesen Lebenssituationen oft weit mehr als nur eine rein wirtschaftliche Entscheidung. Hier treffen persönliche Bindungen auf wirtschaftliche Überlegungen, was Unsicherheiten führen kann.

Wir bieten Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Optionen und zeigen Ihnen auf, welche Themen Sie frühzeitig klären sollten. Wenn Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen als neutraler Partner zur Seite – mit über 35 Jahren Markterfahrung, einem zuverlässigen Netzwerk aus Rechtsanwälten und Notaren und, wenn gewünscht, auch mit zusätzlicher Diskretion über unseren „Secret Sale“.

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Das Wichtigste in Kürze

Wer bekommt das Haus bei einer Scheidung?
Entscheidend sind Eigentumsverhältnisse im Grundbuch, Güterstand und individuelle Vereinbarungen.

Wohnrecht nach der Scheidung?
Ob und wie lange jemand in der Immobilie bleiben kann, hängt von Nutzung, Eigentum, Kindern und gerichtlichen/vertraglichen Regelungen ab.

Zugewinnausgleich bei Immobilien?
Für die Berechnung zählen der Wertzuwachs während der Ehe sowie offene Darlehen.

Welche Optionen gibt es?
Übernahme durch einen Partner mit Auszahlung, Verkauf am Markt, Vermietung oder zeitweise gemeinsame Lösung

Wenn keine Einigung gelingt?
Mediation und Teilungsversteigerung möglichst verhindern, da diese oft den wirtschaftlich schlechteren letzten Ausweg darstellen.

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    Inhalt

    Symbolbild: Miniaturhaus auf einem Tisch, umgeben von gestapelten Münzen, im Hintergrund ein unscharfer Schreibtisch

    Wem gehört die Immobilie bei Scheidung?

    Bei einer Scheidung mit Immobilie ist der Blick ins Grundbuch wichtig: Wer dort als Eigentümer eingetragen ist, dem gehört die Immobilie. Steht nur eine Person im Grundbuch, handelt es sich um Alleineigentum. Sind beide Partner eingetragen, ist es gemeinsames Eigentum (häufig je 50 %).

    Wichtig sind weiterhin die die ehelichen Güterstände:

    Zugewinngemeinschaft

    Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft: Während der Ehe bleibt das Vermögen getrennt, bei der Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen. Grundlage sind Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und Endvermögen (bei Beendigung des Güterstandes). Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung.

    Für den Zugewinnausgleich bei einer Immobilie ist der Wertzuwachs während der Ehe relevant. Bei Alleineigentum fließt die Wertsteigerung in das Endvermögen des Eigentümers ein und kann den Zugewinnausgleich erhöhen. Bei gemeinsamem Erwerb wird die Immobilie als gemeinsamer Vermögenswert berücksichtigt.

    Weitere Güterstände

    • modifizierte Zugewinngemeinschaft (individuelle Anpassungen)
    • Gütertrennung (kein Zugewinnausgleich)
    • Gütergemeinschaft (Vermögen wird gemeinschaftlich)
    • deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

    Rechtlich sauber lösen: Ehevertrag & Scheidungsfolgenvereinbarung

    Ehevertrag

    Ein Ehevertrag legt bereits Jahre vor einer möglichen Trennung fest, wie eine gemeinsame Immobilie im Fall einer Scheidung behandelt wird. Er regelt unter anderem den Güterstand, den Zugewinnausgleich sowie die Übernahme, Nutzung oder Veräußerung von Haus oder Wohnung und kann Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen eindeutig bestimmen.

    Scheidungsfolgenvereinbarung

    Gibt es keinen Ehevertrag, lässt sich im Trennungsprozess eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt konkret und vollstreckbar, wie die Trennung umgesetzt werden soll, wer zum Beispiel die Immobilie behält, wer sie nutzen darf und auf wen Kredite weiterhin laufen.  Wichtig: Eine notarielle Beurkundung ist notwendig, wenn Immobilien- und Grundbuchrechte oder Änderungen des Güterstands vorgenommen werden.

    Trennungsjahr: Wohnrecht und Nutzungsentschädigung

    Im Trennungsjahr gilt bei einer gemeinsamen Immobilie: Beide Ehepartner haben weiterhin ein Nutzungsrecht an der Ehewohnung bzw. am Haus. Das sogenannte gemeinsame Wohnrecht besteht unabhängig davon, wer tatsächlich in der Immobilie bleibt und wer auszieht.

    Bleibt ein Partner in der gemeinsamen Immobilie wohnen, während der andere auszieht, kann der ausziehende Partner im Trennungsjahr eine Nutzungsentschädigung verlangen:

    • Grundlage ist die ortsübliche Miete.
    • Möglich bei Eigentum ebenso wie bei einer Mietwohnung.
    • Der Anspruch ist kein Teil von Unterhalt oder Zugewinnausgleich.
    • Eine Nutzungsentschädigung bedeutet nicht automatisch, dass das Wohnrecht vollständig übergeht. Ohne ausdrücklichen Verzicht kann das Nutzungsrecht weiterhin eine Rolle spielen.

    Scheidung mit Immobilie: Ihre Optionen im Überblick

    Bei einer Scheidung mit Immobilie müssen sich Paare entscheiden, wie das Eigentum künftig genutzt oder aufgeteilt wird. Diese Möglichkeiten gibt es:

    Immobilie verkaufen und Erlös teilen

    Oft ist der Verkauf die pragmatischste Lösung. Der Verkaufserlös wird in der Regel zuerst zur Ablösung der Restschuld genutzt. Der verbleibende Betrag wird anschließend nach den Eigentumsanteilen (Grundbuch) verteilt.

    Übernahme durch Partner und Auszahlung

    Wenn ein Partner im Haus bleiben möchte, kann er die Immobilie übernehmen und den anderen auszahlen. Wichtig: Die Bank muss eingebunden werden, weil nur sie eine mögliche Schuldhaftentlassung des ausziehenden Partners prüfen kann.

    Immobilie vermieten

    Eine Vermietung kann sinnvoll sein, wenn die Immobilie als Vermögensbaustein erhalten bleiben soll. Beide Partner bleiben dabei häufig gemeinsam Vermieter.

    Realteilung oder Teilvermietung

    Bei einer Realteilung wird das Objekt in rechtlich getrennte Einheiten aufgeteilt. In der Praxis ist das nur bei passenden Objekten wirtschaftlich sinnvoll. Die Teilvermietung bedeutet: Ein Teil wird vermietet, ein Teil selbst genutzt.

    Übertragung auf die Kinder

    Eine Übertragung an die Kinder ist z.B. über Schenkung möglich (Schenkungssteuer beachten). Bei minderjährigen Kindern ist das Prozedere rechtlich aufwendiger, weil wegen möglicher Interessenkonflikte häufig ein Ergänzungspfleger und eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sind.

    Scheidung mit Haus: Bewertung, Finanzierung & Bank

    Gängige Bewertungsverfahren

    Bei einer Scheidung mit Immobilie ist eine professionelle Immobilienbewertung einer der wichtigsten Schritte. Sie schafft Klarheit für Zugewinnausgleich, Ausgleichszahlungen, eine mögliche Übernahme durch einen Partner oder die Aufteilung des Verkaufserlöses. Die Bewertung nimmt ein erfahrener Immobilienexperte vor. Es kann aber auch eine gutachterliche Bewertung durch einen Sachverständigen eingeholt werden.

    Wichtig ist, dass der ermittelte Wert realistisch, nachvollziehbar und für beide Seiten belastbar ist. Nur so lassen sich fundierte Entscheidungen treffen und spätere Streitigkeiten vermeiden.

    • Vergleichswertverfahren

      Das Vergleichswertverfahren leitet den Immobilienwert aus tatsächlich erzielten Verkaufspreisen ähnlicher Objekte in vergleichbarer Lage ab und eignet sich besonders für Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser in gefragten Wohngebieten.

    • Sachwertverfahren

      Das Sachwertverfahren kommt zum Einsatz, wenn geeignete Vergleichsobjekte fehlen. Es berücksichtigt unter anderem den Neubauwert, die Altersminderung, den Bodenwert sowie eine marktgerechte Anpassung. Es wird häufig bei individuell geplanten Immobilien oder Sonderbauten angewendet.

    • Ertragswertverfahren

      Das Ertragswertverfahren wird bei vermieteten Immobilien genutzt und basiert auf den erzielbaren Mieterträgen. Zusätzlich fließen der Liegenschaftszins sowie die Restnutzungsdauer in die Wertermittlung ein, um den langfristigen Ertrag realistisch abzubilden.

    Bei einer Kreditübernahme ist die Zustimmung der Bank erforderlich, weil meist beide Ehepartner als Schuldner im Vertrag stehen. Ohne Vertragsänderung kann der ausgezogene Partner weiter mithaften. Wird der Kredit vorzeitig abgelöst, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.

    Wird die Immobilie im Zusammenhang mit der Scheidung von einem Ehepartner auf den anderen übertragen, ist dies grunderwerbsteuerfrei. Wichtig: Die Übertragung muss in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung stehen.

    Beim Verkauf entfällt die Spekulationssteuer, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde (im Verkaufsjahr und den zwei vorangehenden Kalenderjahren). Bei vermieteten Objekten gilt: steuerfrei nach zehn Jahren Haltedauer. Wichtig bei Scheidung: Zieht ein Ehepartner im Zuge der Trennung aus und wird das Haus später (innerhalb der Zehn-Jahres-Frist) an einen Dritten verkauft, gilt: Die „Eigennutzung“ bleibt für den ausgezogenen Partner bestehen, solange der andere Ehepartner (ggf. mit Kindern) dort wohnen bleibt. Dies verhindert, dass der Ausziehende plötzlich Spekulationssteuer auf seinen Anteil zahlen muss.

    Jede Eigentumsübertragung muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Die Höhe der Notarkosten ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Wert der Immobilie (Verkehrswert). Rechnen Sie für Notar und Grundbucheintragung zusammen mit etwa 1,5 bis 2,0 % des Immobilienwerts.

    Teilungsversteigerung: letzter Ausweg für Ihr Haus

    Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung, bei der das gemeinsame Eigentum im Rahmen einer Scheidung aufgelöst wird. Die Immobilie wird zwangsversteigert und der Erlös geteilt. Die Teilungsversteigerung kann jeder Ehegatte verlangen. Sie lässt sich nicht dauerhaft verhindern, kann aber u. U. per Einstellungsantrag für maximal sechs Monate ausgesetzt werden (z. B. wenn Kindeswohl-Aspekte berührt sind).

    Ablauf einer Teilungsversteigerung

    • Ein Miteigentümer stellt beim zuständigen Amtsgericht (Ort des Grundbuchs) den Antrag.
    • Das Gericht prüft die Voraussetzungen, ordnet das Verfahren an und informiert die Beteiligten.
    • Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger ermittelt den Verkehrswert der Immobilie.
    • Das Gericht legt das geringste Gebot fest.
    • Der Zuschlag geht an den Meistbietenden, danach wird der Erlös (abzüglich Kosten) beim Gericht hinterlegt und verteilt.

    Nachteile der Teilungsversteigerung bei Scheidung

    Eine Teilungsversteigerung bringt bei einer Immobilie im Fall einer Scheidung häufig klare Nachteile:

    • Sie erzielt fast immer einen weitaus geringeren Erlös als beim freien Verkauf am Markt.
    • Sie ist zeitaufwendig: Vom Antrag bis zum Termin können viele Monate vergehen.
    • Sie ist kostenintensiv: Gerichts-, Gutachten-, und Verfahrenskosten sowie Kosten für die Veröffentlichungen können sich schnell summieren. Sie werden vom Erlös abgezogen.
    • Achtung Kostenrisiko: Scheitert die Teilungsversteigerung, kann der Antragsteller auf Kosten sitzen bleiben.

    Bis zur Teilungsversteigerung sollten es die Ex-Ehepartner also möglichst nicht kommen lassen. In den meisten vielen Fällen ist ein freier Verkauf wirtschaftlich sinnvoller: Meist lässt sich ein besserer Preis erzielen, der Prozess ist planbarer und beide Seiten behalten mehr Kontrolle.

    Mediation

    Finden die Partner keine gemeinsame Lösung, ist eine Mediation eine gute Möglichkeit. Ein neutraler Mediator hilft beiden Parteien, eine einvernehmliche Lösung zu finden, wobei er auf eine faire Lösung für beide Partner achtet. So kann unter Umständen ein teures Gerichtsverfahren vermieden werden. Gerade wenn es um emotional belastende Themen wie die Teilung des gemeinsamen Zuhauses geht, kann eine Mediation sehr hilfreich sein.

    Immobilie und Scheidung: Ihre verlässliche Unterstützung in schwierigen Zeiten

    Mit über 35 Jahren Markterfahrung und umfassender Expertise in München, Dachau, Pullach und Starnberg bieten wir Ihnen professionelle Unterstützung bei allen Fragen rund um Ihre Immobilie. Unsere Beratung deckt sowohl hochpreisige Innenstadtlagen als auch attraktive Umlandgemeinden ab, die durch eine starke Nachfrage und hohe Kaufkraft geprägt sind. Insbesondere bei der emotionalen Herausforderung einer Scheidung, wenn es darum geht, was mit der Immobilie geschehen soll, begleiten wir Sie mit größter Sorgfalt und Fingerspitzengefühl.

    Kennen Sie schon unseren „Secret Sale“?

    Nutzen Sie dieses besondere Angebot, wenn Sie Ihre Immobilie diskret und ohne öffentliches Interesse in einem besonders geschützten und vertraulichen Rahmen verkaufen möchten.

    Schritt für Schritt

    • Sprechen wir miteinander

      Nehmen Sie sich einen Moment, um mit uns über Ihre Situation zu sprechen. Unsere erfahrenen Makler helfen Ihnen dabei, herauszufinden, was mit Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung geschehen soll. Wir beginnen mit einer ersten Wertermittlung der Immobilie, um eine solide Grundlage für Ihre Entscheidungen zu schaffen. Dabei ist es uns wichtig, auf Ihre Wünsche und Bedenken einzugehen und Ihnen mit Empathie und Fachwissen zur Seite zu stehen.

    • Die beste Lösung finden

      Jetzt können Sie den möglichen Verkaufserlös Ihrer Immobilie einzuschätzen und sich zu fragen: Lohnt sich der Verkauf? Wie hoch ist die Auszahlung an den Partner? Oder wäre eine Vermietung die bessere Lösung? Jede Immobilie ist anders und die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten bergen unterschiedliche Herausforderungen. Wir beraten Sie individuell und berücksichtigen Ihre ganz persönlichen Vorstellungen.

    • Gemeinsam zur Entscheidung

      Sollten Sie sich für den Verkauf entscheiden, übernehmen wir die gesamte Vorbereitung Ihrer Immobilie für die Vermarktung und stellen sie potenziellen, bonitätsgeprüften Käufern aus unserem Netzwerk vor – selbstverständlich auf Wunsch im „Secret Sale“. Wir führen Besichtigungen durch, koordinieren Termine und sind Ihr Ansprechpartner in allen Phasen. Mit Fingerspitzengefühl und unserer Expertise gehen wir in die Verhandlungen und sorgen dafür, dass der Verkauf für alle Seiten erfolgreich verläuft.

    • Wir kümmern uns um die Details

      Überlassen Sie uns alle Formalitäten und konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche. Wir begleiten Sie sicher durch den Vertragsabschluss und stehen Ihnen auch nach dem Notartermin zur Seite. Die Übergabe der Immobilie erfolgt reibungslos, Sie müssen sich um nichts kümmern und können bei allen Prozessen und Fragen auf unsere Unterstützung setzen.

    Beratung anfordern

    FAQ Haus und Scheidung

    Stehen beide Eheleute im Grundbuch, sind beide Miteigentümer und dürfen die Ehewohnung grundsätzlich weiter nutzen. Eine exklusive Nutzung durch einen von beiden gibt es nur durch Einigung oder gerichtliche Zuweisung (Härtefall, Kindeswohl etc.) Bewohnt einer das Haus oder die Wohnung weiterhin allein, kann der andere eine angemessene Nutzungsentschädigung fordern (orientiert an der ortsüblichen Miete).

    Der Auszahlungsbetrag an den Ehepartner ergibt sich aus dem Verkehrswert der Immobilie (abzüglich Restschuld) geteilt durch zwei. Wenn nur ein Ehegatte Eigentümer ist, gibt es keine automatische hälftige Auszahlung. Der Ausgleich erfolgt über den Zugewinnausgleich, bei dem der höhere Zugewinn zur Hälfte ausgeglichen wird.

    Nein, Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn eine Immobilie im Zusammenhang mit der Scheidung übertragen wird. Dies gilt auch für Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsansprüche, solange die Übertragung in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt ist.

    Der Verkehrswert einer Immobilie wird durch eine Bewertung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Lage, Größe, Zustand und Marktbedingungen ermittelt. Am sichersten ist eine fundierte Wertermittlung durch einen erfahrenen Makler, der die Immobilie professionell bewertet und Marktpreise kennt.

    Eine Teilungsversteigerung ist ein langwieriger Prozess. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum eigentlichen Auktionstermin können zwölf bis 18 Monate vergehen. Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Bearbeitungszeit der Gerichte und der Terminverfügbarkeit für die Versteigerung ab. In manchen Fällen kann das Verfahren länger dauern, wenn es zu Verzögerungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

    Beim Verkauf einer Immobilie sollten Sie neben der Restschuld auch mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen, Notar- und Grundbuchgebühren einplanen. Zusätzlich können Kosten wie Investitionen nach der Trennung oder eine Nutzungsentschädigung hinzukommen. Gegebenenfalls fallen Maklerprovisionen und Kosten für die Erstellung von Energieausweisen oder Gutachten an.

    Meist bleibt der laufende Kredit bei dem Ehepartner, der das Eigentum an der Immobilie übernimmt. Der andere Partner kann von der Bank aus dem Kreditvertrag entlassen werden, was eine Zustimmung der Bank und eine Umfinanzierung voraussetzt. Falls der Kredit nicht übernommen wird, muss der übernehmende Partner in der Regel den gesamten Betrag allein finanzieren oder eine Vereinbarung treffen, wie der Kredit weiter abgezahlt wird.

    Meistens ja, wenn noch eine Finanzierung auf der Immobilie liegt. Die Bank muss dem Verkauf zustimmen, um sicherzustellen, dass die offenen Darlehen aus dem Verkaufserlös beglichen werden. Wenn der Verkaufspreis nicht ausreicht, um die gesamte Hypothek zu decken, kann eine einvernehmliche Lösung mit der Bank erforderlich sein, z. B. durch eine Restschuldbefreiung.

    In diesem Fall kann eine Einigung über den Auszahlungsbetrag und die Übertragung des Eigentums erfolgen. Der verbleibende Partner muss den entsprechenden Anteil am Verkehrswert der Immobilie zahlen.

    Wenn keine Einigung über die Aufteilung der Immobilie im Rahmen einer Scheidung erzielt wird, kann das Gericht eine Teilungsversteigerung anordnen. Dabei wird die Immobilie öffentlich versteigert, und der Erlös wird unter den Ehepartnern aufgeteilt. Eine andere Möglichkeit ist, dass einer der Partner das Eigentum übernimmt und den anderen auszahlt, wenn dies im Rahmen einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung geregelt wird. Oder aber die Immobilie wird verkauft und der Erlös geteilt.

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