Symbolbild Gesetz Novelle Häuser mit einem Paragrafen, Häusern und Gerichtshammer aus Holz

Neue Gesetze: Was ändert sich 2025 für Vermieter?

Aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition liegen zwar viele Gesetzgebungsverfahren derzeit auf Eis. Einige neue Regelungen greifen jedoch ab 2025. Hier kommen die wichtigsten Neuerungen für Eigentümer und Vermieter:

Photovoltaik-Anlagen

  • ZEREZ-Registrierung verpflichtend
    Ab 1. Februar 2025 ist der Nachweis von Zertifikaten für Stromerzeugungsanlagen Pflicht. Wer eine Solaranlage ans Netz anschließen möchte, darf dies nur noch, wenn die Anlage im Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) registriert ist. Das Register besteht seit April 2024. Hersteller und Zertifizierungsstellen hatten bisher die Möglichkeit, die Bauteile dort einzutragen. Die Eintragung war bisher freiwillig – jetzt ist sie verpflichtend. Für Verbraucher bzw. Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bedeutet dies eine Erleichterung. Sie müssen dem Netzbetreiber dann nicht mehr alle Zertifizierungsdokumente ihrer Anlage vorlegen. Es reicht, ihm die ZEREZ-ID mitzuteilen, damit ihre neue Anlage an das Netz angeschlossen und in Betrieb genommen werden kann.

    Balkonkraftwerke sind von der Regelung ausgeschlossen.

  • Höhere Grenze für Einkommensteuerbefreiung
    Die Grenze für die Einkommensteuerbefreiung wird von 15 Kilowatt (peak) auf 30 Kilowatt (peak) zulässige Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Die Grenze gilt für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Balkonkraftwerke

Im Oktober 2024 ist das Gesetz mit Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu Balkonkraftwerken in Kraft getreten. Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften (WEGs) dürfen den Einbau nicht mehr grundsätzlich bzw. aus triftigen Gründen ablehnen – ästhetische Bedenken reichen nicht aus. Auch vermietende Eigentümer sind verpflichtet, die Rechte ihrer Mieter in der WEG aktiv durchzusetzen. Bisher benötigten Mieter die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters beziehungsweise als Wohnungseigentümer die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft.

Neue Regeln für Holz- und Kaminöfen

Ab 2025 gelten für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen strengere Grenzwerte. Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen entweder nachgerüstet oder, wenn sie die festgelegten Grenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid überschreiten, stillgelegt werden. Die Grenzwerte liegen bei 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter.

CO2-Preis-Kosten steigen

Der CO2-Preis für Benzin, Heizöl und Gas ist zum 1. Januar 2025 auf 55 € pro Tonne gestiegen. Heizen und Tanken mit fossilen Brenn- und Kraftstoffen wie Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel werden damit teurer.

Erbschaftssteuer

Der Pauschbetrag für Erbfallkosten steigt von 10.300 € auf 15.000 €.

Bürokratieentlastungsgesetz

Am 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft getreten. Diese Neuerungen gelten:

  • Umsatzsteuerlich relevante Dokumente müssen nur noch acht Jahre aufbewahrt werden. Bisher galt die Frist von zehn Jahren. Die Regel betrifft z.B. gewerblich tätige Vermieter, die die umsatzsteuerliche Optierung wahrnehmen.
  • Vermietern wird jetzt erlaubt, die Belege zur Betriebskostenabrechnung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
  • Für Gewerbemietverhältnisse, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, reicht jetzt die Textform aus. Bisher war die Schriftform obligatorisch (§ 578 Abs. 1 BGB).
  • Mieter können der Kündigung des Mietverhältnisses jetzt in Textform widersprechen. Auch hier war vorher die Schriftform vorgesehen (§ 574b Abs. 1 BGB).
  • Wichtig für Hausverwalter: Ab 1. Januar 2025 ist die Elektronische Rechnung (E-Rechnung) Pflicht. Kleinunternehmer sind ausgenommen, müssen E-Rechnungen jedoch empfangen und weiterverarbeiten können.

Neue Wohngemeinnützigkeit

Ab 1. Januar 2025 greifen die Steuervorteile im Rahmen der Förderung für die „Neue Wohngemeinnützigkeit“, festgelegt im Jahressteuergesetz (JStG) 2024. Die Steuervorteile gelten für vergünstigte Vermietungen an Personen durch sozial orientierte Unternehmen, Vereine und Stiftungen an Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünffache – beziehungsweise bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache – der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt.

Die angebotene Miete muss dabei dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Eine Wohngemeinnützigkeit gab es in Deutschland bis zu ihrer Abschaffung im Jahr 1990 schon einmal.

Newsroom

Weitere News

Schriftzug Aigner Immobilien

„Makler des Jahres 2026“ – Wir sind nominiert

Wir sind nominiert: Beim ImmoAward 2026 von ImmoScout24 gehen wir als Kandidat für den „Makler des Jahres“ ins Rennen.
Messestand Expo Real 2026 mit DIP Logo

Volle Hallen statt Katerstimmung: So war die Expo Real 2026

, ,
Die Expo Real gilt als ein Gradmesser für die Stimmung in der Immobilienwirtschaft. Diese war dann doch nicht so schlecht wie vorhergesagt.
Thomas Aigner, Geschäftsführer der Aigner Immobilien GmbH

Milliardengrab Vergesellschaftung: Wie Ideologie den Neubau ruiniert

,
Die Pläne der Berliner Linken zur Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen ist vor allem eins: ein finanzpolitisches Desaster mit Ansage.
Neubauensemble mit Grün in München

Liegenschaftszins wieder auf Niveau von 2012

Der durchschnittliche Liegenschaftszins für Bestandsmehrfamilienhäuser lag ersten Halbjahr 2026 bei 2,8 % und damit auf dem Niveau von 2012.
Thomas Aigner, Geschäftsführer Aigner Immobilien - Aigner Immobilien - Immobilienmakler München

„Mietenmonitor“: ein „Bärendienst“ für Münchens Mieter – und was dem Markt sofort hilft

, ,
Der Münchner „Mietenmonitor“ ist vor allem eins: laut, aber wirkungslos. Ein Kommentar von Thomas Aigner.
Ansicht eines modernen Hauses mit grauen Fenstern und apfelgrünen Balkonen

Baugenehmigungen erstes Halbjahr 2026: Zahlen legen zu, Trendwende nicht in Sicht

,
Von Januar bis Juli 2026 wurden in Deutschland knapp 13 % mehr Wohnungen genehmigt als im Vorjahr.
Drohnenansicht von München

Münchner Immobilienmarkt 2026: Mehr Kapital, stabile Preise und starke Differenzierung

,
Bericht des Münchner Gutachterausschusses: Münchner Immobilienmarkt verzeichnet im ersten Halbjahr 2026 eine spürbare Stabilisierung.
Außenansicht eines mehrgeschossigen Mehrfamilienhauses in München mit heller Fassade und großen Bäumen

Erfolgreicher Transaktionsabschluss: Aigner Immobilien vermittelt Mehrfamilienhaus in München-Moosach

, ,
Aigner Immobilien hat im Auftrag zweier privater Eigentümer ein Mehrfamilienhaus aus den 1960er Jahren erfolgreich vermittelt.
Baustelle einer modernen Wohnanlage in München mit Rohbauten und Baukränen bei Sonnenuntergang

Wohnungsbau in Deutschland: Trend zum 15-Jahrestief

,
Zahlen vom ifo-Institut: Trotz des anhaltenden Wohnungsmangels werden in Deutschland immer weniger Wohnungen gebaut.
Moderne Bürogebäude mit Glasfronten vor blauem Himmel in Münche

DIP-Büromarktbericht: München wächst gegen den bundesweiten Trend

,
DIP-Halbjahresbilanz 2026: Büromärkte bewegen sich zwischen steigenden Mieten und schwacher Nachfrage.
münchner immobilien marktbericht 26/27

Immobilienmarkt München: Aigner Immobilien veröffentlicht neuen Marktbericht

,
Die Aigner Immobilien GmbH hat ihren neuesten, detaillierten Marktbericht für die Stadt und den Landkreis München veröffentlicht.
Außenansicht eines Mehrfamilienhauses mit mehreren Balkonen, gelber Fassade und großen Fenstern in München

Bestlage München-Schwabing: Aigner Immobilien vermittelt Mehrfamilienhaus mit 16 Einheiten

, ,
Aigner Immobilien hat ein Mehrfamilienhaus mit 16 Wohneinheiten in der Kaiserstraße im begehrten Münchner Stadtteil Schwabing vermittelt.
Karlsplatz Stachus in München mit historischem Karlstor am Abend

Immobilienmarkt Landkreis München: Trendwende und Comeback nach der Krise

,
Nach einer zweijährigen Schwächephase (2022–2023) verzeichnet der Immobilienmarkt im Landkreis München eine spürbare Erholung.
Aigner Immobilien München
Brauner Gerichtshammer aus Holz mit Gold und Ansicht einer goldenen Waagschale

BGH-Urteil: Keine Maklerprovision für Hausverwalter

Ein Hausverwalter darf für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen aus dem verwalteten Bestand keine Maklerprovision verlangen. Das hat der BGH entschieden.

Newsroom