Streitthema Weihnachtsdekoration: Was darf ein Mieter und was nicht?
In der Weihnachtszeit leuchtet, strahlt und glitzert es rund um viele Mietshäuser. Wir haben für Vermieter zusammengetragen, was Mietern bei der Dekoration erlaubt ist und was nicht.
Gebot der Rücksichtnahme
Generell gilt beim Anbringen von Weihnachtsdekoration am Haus unter den Nachbarn sowie Mietern und Vermietern das wechselseitige Gebot der Rücksichtnahme. Alle haben gewisse Rechte – im Einzelfall muss letztlich ein Richter entscheiden.
Typische Streitpunkte – und Gerichtsurteile
Beleuchtung: Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil festgestellt, dass es eine weit verbreitete Sitte ist, Fenster und Balkone in der Weihnachtszeit mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Az. 65 S 390/09). Es empfiehlt sich aber, darauf zu achten, dass die Beleuchtung nicht ständig und dauerhaft in die gegenüberliegende Wohnung scheint. Wenn blinkende Lichter auch noch nach Mitternacht ins Schlafzimmer leuchten, müssen Nachbarn und Vermieter das nicht akzeptieren. Einige Kommunen haben in Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte Helligkeit und Lautstärke festgelegt. Wir empfehlen: Lichter während der üblichen Ruhezeiten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ausschalten.
Dekoration am Haus: Die Dekoration darf niemanden stören oder gefährden und muss sicher und ordnungsgemäß angebracht werden. Zudem muss sie starkem Wind standhalten. Wichtig zu wissen: Es bedarf der Zustimmung des Vermieters, wenn Mieter z.B. Löcher in die Balkonwand bohren oder Dekoration mithilfe von Dübeln befestigen möchten. Beschädigt ein Mieter damit das Gebäude, dürfen Vermieter verlangen, dass der Schmuck wieder entfernt und der Schaden behoben wird.
Dekoration im Treppenhaus: Kerzen im Treppenhaus sind aufgrund der Brandgefahr verboten. – Sowohl Vermieter als auch Nachbarn müssen eine Treppenhaus-Dekoration nicht ohne Weiteres hinnehmen (vgl. Urteil des Amtsgerichts Münster, Az. 38 C 1858/08). Da das Treppenhaus nur zur Mitnutzung an die Mieter überlassen ist, kann hier keiner allein entscheiden. Woran allerdings kein Anstoß genommen werden darf, sind weihnachtliche Kränze an der Wohnungstür (vgl. Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 25 T 500/89). Auch dabei müssen Mieter achtgeben, dass sie die Wohnungstür nicht beschädigen. Darüber hinaus sollte die Dekoration im Treppenhaus sicher angebracht sein, damit sich niemand verletzen kann.
Auf Sicherheit achten: Bei der Wahl der Lichterketten empfiehlt es sich, auf Qualität Wert zu legen. Schlechte Isolierungen und blank liegende oder zu dünne Drähte können das Risiko für Brände oder Stromschläge erhöhen. Das CE-Zeichen und das GS-Zeichen sind wichtige Kaufkriterien. Beleuchtung nach draußen sollte mindestens „spitzwassergeschützt“ nach dem Standard IP44 sein.
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