Neuregelung der Heizkostenverordnung
Am 01.12.2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten. Sie gilt für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen. Einfamilienhäuser und Wohnungen, für die eigene Heizsysteme betrieben werden, sind nicht betroffen.
Für Vermieter und Mieter umfasst die neue HKVO einige Änderungen.
Das ist neu:
Fernablesbarkeit
- Grundlage für eine monatliche Abrechnung wird eine moderne Verbrauchsdatenerfassung per Fernablesung sein. Messtechnische Komponenten zur Verbrauchserfassung, die neu installiert werden, müssen entsprechend fernablesbar sein. Sofern nur ein einzelnes Gerät als Teil eines Gesamtsystems aus nicht fernablesbaren Zählern ausgetauscht wird, besteht kein Handlungsbedarf.
- Bis zum 31.12.2026 müssen bereits installierte, nicht fernablesbare Messgeräte nachgerüstet oder ersetzt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine technische Umsetzbarkeit nicht oder nur zu unangemessenen Kosten möglich ist. Wie diese Ausnahmen genauer definiert und geregelt werden, ist noch nicht geklärt.
Kompatibilität mit anderen Geräten
- Die neue Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Geräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle oder später eingebaut werden, interoperabel sein müssen. Das heißt, sie müssen mit den Systemen anderer Anbieter einen Daten- oder Informationsaustausch leisten können.
Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway
- Neu installierte Geräte müssen ab 2023 an ein Smart-Meter-Gateway (digitalen Stromzähler) angebunden sein. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Transparenz für Mieter
- Die neue Heizkostenverordnung beinhaltet auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten für Eigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind. Sie sollen ihren Mietern ab 2022 unaufgefordert eine monatliche Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen schicken. Dies ist in Papierform oder elektronisch möglich.
- Auch eine Information über Brennstoffe, erhobene Steuern und Abgaben sowie einen Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs zum gleichen Zeitraum des Vorjahres soll den Mietern zur Verfügung gestellt werden.
Mietkürzungen
In Falle einer Verletzung der neu eingeführten Installations- und Informationspflichten durch den Gebäudeeigentümer sieht die Verordnung ein Kürzungsrecht seitens der Nutzer vor. Sie können dann den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Bei mehreren Pflichtverstößen summiert sich der Kürzungsanspruch.








