Bei Mängeln in der Mietwohnung muss zunächst zwischen der normalen Abnutzung und einem durch den Mieter verursachten Schaden unterschieden werden.
Beim Verkauf von vermieteten Wohnräumen, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist/soll, steht dem Mieter grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu.
Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld mehr, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Verwalter schnell handeln.





