Beim Verkauf von vermieteten Wohnräumen, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist/soll, steht dem Mieter grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu.

Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld mehr, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Verwalter schnell handeln.