Immobilienvertrag mit Füllfederhalter, Richterhammer und Hausmodell

Bestellerprinzip einfach erklärt

Miete & Kauf im Vergleich

Das Bestellerprinzip auf einen Blick

Das Bestellerprinzip gilt bei der Vermietung von Wohnraum. Es bedeutet: Wer den Makler beauftragt, zahlt auch die Maklerprovision. Beauftragt der Vermieter den Makler, darf diese Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Beim Immobilienkauf gilt dagegen nicht das klassische Bestellerprinzip, sondern das Provisionsteilungsgesetz.

MieteVerkauf
Was gilt?BestellerprinzipProvisionsteilungsgesetz
(bei Wohnimmobilien)
Wer zahlt?Derjenige, der den Makler beauftragtKäufer und Verkäufer i.d. R. zu gleichen Teilen

Was bedeutet das Bestellerprinzip?

„Wer bestellt, der zahlt” – das Grundprinzip

Bei der Vermietung von Wohnraum bedeutet das Bestellerprinzip: Beauftragt der Vermieter einen Makler mit der Suche nach einem neuen Mieter, trägt der Vermieter die Maklerkosten.

Warum der Gesetzgeber eingegriffen hat

Vor der Einführung des Bestellerprinzips wurden Maklerkosten bei Mietwohnungen auf Mieter abgewälzt, auch wenn der Vermieter den Makler „bestellt“ hat. Um die Situation für Mieter zu verbessern, wurde mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) vom 1. Juni 2015 das Bestellerprinzip eingeführt.

Echtes vs. unechtes Bestellerprinzip – der entscheidende Unterschied

Bei der Miete gilt ein echtes Bestellerprinzip: Wer den Makler bestellt, zahlt. Beim Immobilienkauf gilt dagegen kein klassisches Bestellerprinzip. Hier wird die Maklerprovision bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.

Bestellerprinzip Vermietung (seit 2015)

Wann zahlt ausnahmsweise der Mieter?

Ein Mieter muss die Maklerprovision nur in Ausnahmefällen zahlen. Das ist der Fall, wenn er den Makler selbst mit der Wohnungssuche beauftragt und der Makler ausschließlich aufgrund dieses Suchauftrags eine passende Wohnung vermittelt.

Wie hoch darf die Maklerprovision sein?

Wenn der Mieter ausnahmsweise provisionspflichtig ist, darf die Maklerprovision maximal zwei Monatsmieten betragen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen das Bestellerprinzip können rechtliche Folgen haben. Fordert ein Makler vom Wohnungssuchenden unzulässig eine Provision oder verlangt er mehr als erlaubt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden.

Maklerkosten beim Kauf & Verkauf (seit Dezember 2020)

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt beim Kauf und Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern für die Verteilung der Maklerprovision das sogenannte Provisionsteilungsgesetz. Private Käufer sollen nicht mehr einseitig mit der vollen Maklerprovision belastet werden.

Warum das beim Verkauf kein echtes Bestellerprinzip ist

Beim Immobilienkauf gilt kein echtes Bestellerprinzip wie bei der Vermietung. Der Verkäufer kann also einen Makler beauftragen, ohne automatisch die gesamte Provision allein tragen zu müssen. Stattdessen geht es beim Kauf um eine gesetzliche Provisionsaufteilung.

Die gesetzliche Grundlage

Die allgemeinen Vorschriften zum Maklervertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 652 bis 655 geregelt. Sie legen fest, wann ein Makler grundsätzlich Anspruch auf Provision hat. Für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten zusätzliche Vorschriften (BGB §§ 656a bis 656d):

  • Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern müssen in Textform geschlossen werden.
  • Die Regeln zur Provisionsaufteilung gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist und als Privatperson handelt.
  • Wird der Makler für Käufer und Verkäufer tätig, dürfen sich beide Parteien nur in gleicher Höhe zur Zahlung der Provision verpflichten. Zahlt eine Seite nichts, darf auch die andere Seite nicht allein zur Provision verpflichtet werden.
  • Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, kann die andere Partei höchstens zur Erstattung von 50 % der Maklerkosten verpflichtet werden. Der Käufer muss erst zahlen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verkäufer seinen Anteil bereits gezahlt hat.

Für welche Immobilien die Regelung gilt – und für welche nicht

Das Provisionsteilungsgesetz gilt beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn der Käufer als Privatperson handelt. Dazu zählen Eigentumswohnungen, freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reiheneck- und Reihenendhäuser und Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Nicht unter diese Regelung fallen Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Käufe durch Unternehmen oder gewerblich handelnde Käufer.

Drei Modelle: hälftige Teilung, Abwälzung, Alleinübernahme

Nach dem Provisionsteilungsgesetz darf der Käufer nicht mehr Provision zahlen als der Verkäufer. Die hälftige Teilung ist der zentrale Regelfall.

Bei der Abwälzung hat nur eine Partei den Makler beauftragt, zum Beispiel der Verkäufer. Der Verkäufer schuldet zuerst dem Makler die Provision. Im Kaufvertrag kann vereinbart werden, dass der Käufer einen Teil dieser Kosten erstattet. Nach dem Provisionsteilungsgesetz darf der Käufer jedoch nicht mehr zahlen als der Verkäufer. Wichtig: Der Käufer zahlt erst, wenn die Zahlung der Verkäuferseite nachgewiesen wurde (§ 656d BGB).

Bei der Alleinübernahme trägt eine Partei die Maklerprovision allein und gibt keine Kosten auf die andere Partei weiter. In der Praxis sind das meist Fälle, in denen der Verkäufer den Makler beauftragt und die Provision allein übernimmt. Dieses Modell ist zulässig, weil es den Käufer nicht belastet.

Beispielrechnung

Maklerkosten beim Wohnungsverkauf in München

Verkaufspreis der Wohnung: 700.000 €
Maklerprovision gesamt: 49.980 € (üblicherweise 7,14 % in Bayern)
Anteil Verkäufer: 24.990 €
Anteil Käufer: 24.990 €

Verkäufer und Käufer teilen sich die Provision von 49.980 € zu gleichen Teilen. Demnach zahlt jeder von ihnen 3,57 %, also 24.990 €. Die Höhe der Provision ist nicht gesetzlich festgelegt, sie gilt als frei verhandelbar.

Symbolbild: Miniaturhaus auf einem Tisch, umgeben von gestapelten Münzen, im Hintergrund ein unscharfer Schreibtisch

Was hohe Münchner Kaufpreise für die Provisionshöhe bedeuten

Gerade in München wirken sich hohe Immobilienpreise deutlich auf die Maklerprovision aus. Bei einer Wohnung für 500.000 € z.B. beträgt der Verkäuferanteil bei 3,57 % rund 17.850 €. Bei einem Verkaufspreis von 1.000.000 € sind es bereits 35.700 €. Der tatsächliche Betrag fällt bei höheren Münchner Kaufpreisen also entsprechend stärker ins Gewicht.

Verkäufer und Käufer teilen sich die Provision von 49.980 € zu gleichen Teilen. Demnach zahlt jeder von ihnen 3,57 %, also 24.990 €. Die Höhe der Provision ist nicht gesetzlich festgelegt, sie gilt als frei verhandelbar.

Bestellerprinzip umgehen? Was rechtlich (nicht) geht

Das Bestellerprinzip bei der Vermietung und das Provisionsteilungsgesetz beim Immobilienkauf haben ein Ziel gemeinsam: Die Kosten sollen nicht einseitig auf Mieter oder private Käufer verlagert werden.

Häufige Irrtümer und unwirksame Klauseln

  • „Wenn die Provision anders benannt wird, ist sie zulässig.“

    Falsch. Eine unzulässige Maklerprovision wird nicht dadurch wirksam, dass sie als Servicepauschale, Bearbeitungsgebühr, Abstandszahlung oder Aufwandsentschädigung bezeichnet wird.

  • „Der Mieter kann die Maklerkosten trotzdem übernehmen.“

    Nein. Hat der Vermieter den Makler beauftragt, darf die Provision nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

  • „Beim Kauf kann der Käufer die volle Provision zahlen.“

    Das stimmt ebenfalls nicht. Nach dem Provisionsteilungsgesetz darf der Käufer nicht stärker mit Maklerkosten belastet werden als der Verkäufer.

  • „Eine abweichende Klausel im Kaufvertrag reicht aus.“

    Nein. Vereinbarungen, die den Käufer entgegen der gesetzlichen Vorgaben zur vollständigen oder höheren Provisionszahlung verpflichten, können unwirksam sein.

Warum sich ein Makler trotz Provisionsbeteiligung lohnt

Bei der Vermietung unterstützt ein Makler Eigentümer dabei, die Immobilie marktgerecht zu präsentieren, geeignete Interessenten vorzuprüfen, Besichtigungen zu koordinieren und rechtssichere Abläufe einzuhalten. Gerade in angespannten Mietmärkten hilft das, Zeit zu sparen und teure Fehlentscheidungen bei der Mieterauswahl zu vermeiden.

Beim Verkauf ist der Mehrwert noch größer. Eine fundierte Wertermittlung, eine professionelle Vermarktungsstrategie, geprüfte Kaufinteressenten, sichere Verhandlungsführung und die Begleitung bis zum Notartermin können maßgeblich dazu beitragen, einen marktgerechten oder besseren Verkaufspreis zu erzielen.

Die Provisionsbeteiligung ist deshalb vor allem auch eine Investition in Sicherheit, Reichweite, Verhandlungsstärke und einen professionell begleiteten Abschluss.

Häufige Fragen zum Bestellerprinzip – FAQ

In der Regel zahlt der Vermieter, da er den Makler mit der Mietersuche beauftragt. Mieter zahlen nur, wenn sie den Makler selbst und ausschließlich mit der Suche beauftragt haben.

Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision. Der Käuferanteil darf höchstens 50 % betragen.

Bei der Vermietung seit dem 1. Juni 2015. Für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit dem 23. Dezember 2020 eine gesetzliche Kostenteilung.

Nein. Die Kaufregelung greift nur für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, die ein Verbraucher kauft, nicht für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke.

So wurden wir bewertet

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U. & H. S.
Herzlichen Dank für den sehr engagierten, professionellen und letztendlich so erfolgreichen Verkauf unseres Mehrfamilienhauses. Die Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrem Team war äußerst angenehm. Sie waren jederzeit für uns erreichbar und führten den Verkaufsprozess überaus kompetent zu einem zügigen Abschluss. Wir haben uns bei Ihnen jederzeit bestens aufgehoben gefühlt.
S.
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12/06/23
Judith und Roland D.
Aigner Immobilien hat für uns 2022 den Verkauf eines hochwertig renovierten, denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses in München Zentrum (Erhaltungssatzungsgebiet) vermittelt und abgewickelt.

Die gesamte Beratung, Betreuung und Unterstützung, vom Erstgespräch bis zur abschließenden Übergabe an den Käufer, war seriös und hochprofessionell, zugleich immer ausgesprochen freundlich, herzlich und zugewandt. Die Dauer bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrags war etwas länger als ursprünglich geplant, aber die sehr positive Werteinschätzung bei Projektstart hat sich im Laufe des Verkaufsprozesses als absolut realistisch erwiesen; damit hat sich unser Eindruck bestätigt, dass Aigner Immobilien den Münchner Immobilienmarkt bestens kennt.

Aigner Immobilien arbeitet sehr strukturiert, effizient und proaktiv: Alle Informationen wurden dokumentiert und waren bei Bedarf sofort abrufbar, nichts musste mehr als einmal gesagt oder angesprochen werden; die Reaktionszeiten auf Mails und Anrufe waren sehr schnell; und viele Themen waren schon in Bearbeitung oder gar erledigt, bevor wir sie überhaupt angesprochen haben. Unsere Wünsche z.B. zu Details im Vorgehen wurden aktiv abgefragt und jederzeit berücksichtigt.

Wir haben die Zusammenarbeit als wirklich äußerst angenehm empfunden und uns sehr gut betreut und aufgehoben gefühlt. Daher möchten wir hier eine uneingeschränkte Empfehlung aussprechen und uns an dieser Stelle auch nochmals sehr herzlich bei Frau Steinbeiß und Frau Schachtner bedanken.
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29/09/22

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