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Aigner-Immobilien-News-mietkaution

Wie die Mietkaution angelegt werden kann

Die Mietkaution darf bei privaten Mietverhältnissen gemäß § 551 BGB drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kaution immer getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Wichtig zu wissen: Der neue Mieter muss die Kaution nicht auf einmal zu Beginn des neuen Mietverhältnisses bezahlen. Laut Gesetz kann er sie auch in drei gleichen Monatsraten entrichten. Geschieht dies nicht, ist das allerdings ein Kündigungsgrund.

Anlageformen für die Mietkaution:

Barkaution

Die aktuell bekannteste Form der Mietkaution. Sie kann bar gezahlt (sollte quittiert werden) oder überwiesen werden. Vorteil: Vermieter können, wenn Ansprüche bestehen, schnell, unbürokratisch und ohne großen Verwaltungsaufwand auf das Geld zugreifen. Der Vermieter darf die Kaution nicht wie sein eigenes Vermögen behandeln. Vielmehr muss die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Sparbuch etc.) üblichen Zinssatz erfolgen – es sei denn, die beiden Vertragsparteien vereinbaren eine davon abweichende Regelung. Die Kaution kann im Fall einer Insolvenz des Vermieters nicht durch Gläubiger zur Befriedigung von Forderungen herangezogen werden.

Wichtig zu wissen: Ein Vermieter kann sich strafbar machen, wenn er die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlegt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vermieter die konkrete Gefahr, dass er in Insolvenz gehen könnte, erkennt und dies billigt „und sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolges abfindet“, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). In diesem Fall kann sich der Vermieter der Untreue (§ 266 StGB) schuldig machen (Az.: 5 StR 354/07).

Verpfändetes Sparbuch

Auch die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches oder eines Sparbuches mit Sperrvermerk ist üblich. Das muss allerdings im Mietvertrag festgelegt sein. Dabei zahlt der Mieter die Kautionssumme auf ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch ein und verpfändet es an den Vermieter. Dieser hat dann im Schadensfall Zugriff auf das Kautionsgeld.

Tagesgeldkonto, Festgeld, Wertpapiere, Bausparverträge

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter seinem Mieter auf Anfrage mitteilen muss, wo er die Kaution zu welchem Zinssatz angelegt hat. Auch darf er seinem Mieter keine Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen.

Spekulative Anlageformen

Sind Vermieter und Mieter damit einverstanden, kann die Kaution auch in Aktienfonds angelegt werden. Auch dann wird die entsprechende Anlage verpfändet. Allerdings muss man beachten: Es sind nicht nur Gewinne, sondern auch erhebliche Verluste möglich. Damit schmilzt für den Vermieter die Höhe der hinterlegten Sicherheit dahin.


Alternativen

Eine Mietkautionsbürgschaft, auch Mietaval genannt. Dabei gibt die Bank des Mieters dem Vermieter die Sicherheit, dass sie im Falle von Schaden oder Mietausfall dafür aufkommt, allerdings nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Kaution. Auch Verwandte oder Freunde können als Bürgen infrage kommen. Das muss der Vermieter aber nicht akzeptieren. Ebenfalls möglich ist eine Mietkautionsversicherung, bei der der Anbieter im Zweifelsfall für den Schaden einspringt. Dafür muss der Mieter monatlich oder jährlich Beiträge zahlen. Die Versicherung fordert den Schadensbetrag dann vom Mieter zurück.
Wichtig zu wissen: Erträge aus Mietkautionskonten sind als Kapitalerträge steuerpflichtig. Allerdings nicht für den Vermieter, sondern den Mieter. Der Vermieter muss die jährliche Bankbescheinigung über die Abschlagsteuer an seinen Mieter weiterreichen.

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Aigner-Immobilien-News-Untervermietung_und_Zwischenvermietung

Ist eine Untervermietung durch meinen Mieter erlaubt?

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