Richterhammer und goldene Justizwaage symbolisieren rechtliche Sicherheit

Ein Hausverwalter darf für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen aus dem verwalteten Bestand keine Maklerprovision verlangen. Das gilt sowohl gegenüber dem Mieter als auch gegenüber dem Vermieter. Das hat der Bundegerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Mai 2026 entschieden (Az. I ZR 224/25).

Hintergrund

Geklagt hatte eine Immobilieneigentümerin. Sie hatte einer Immobilienverwaltung die Verwaltung von 129 Wohneinheiten und 134 Garagen übertragen. Neben der laufenden Verwaltervergütung sah der Verwaltervertrag auch eine gesonderte Vergütung für Neuvermietungen vor. Für jede erfolgreich vermittelte Wohnung erhielt die Verwaltung eine zusätzliche Provision. Insgesamt kam über die Jahre ein Betrag von rund 16.800 Euro zusammen, den die Eigentümerin auch bezahlte. Nach Beendigung des Verwaltervertrags verlangte die Eigentümerin das Geld zurück. Sie war der Ansicht, dass der Verwalterin nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) keine Provision zugestanden habe. Der BGH gab ihr nun recht.

So argumentiert der BGH

Der BGH erklärt, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz einer solchen Vergütung entgegensteht. Demnach hat ein Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision, wenn er gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung ist.

Das Verbot gilt dabei gegenüber Wohnungssuchenden sowie auch gegenüber dem Eigentümer beziehungsweise Vermieter. Diese Frage war bislang umstritten. Der BGH hat jetzt eindeutig entschieden, dass entsprechende Vertragsklauseln unwirksam sind. Bereits gezahlte Vergütungen können zurückverlangt werden.

Kein Provisionsausschluss bei reiner WEG-Verwaltung

Der Ausschluss einer Maklerprovision gilt nicht, wenn der Verwalter nur mit der reinen WEG-Verwaltung betraut ist, weil WEG-Verwalter nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne von § 2 WoVermittG sind. Das hat der BGH in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2003 klargestellt (BGH, Urteil v. 13.3.2003, III ZR 299/02).

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