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Thomas Aigner
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Thomas Aigner2026-07-02 14:40:122026-07-02 14:40:46BGH-Urteil: Keine Maklerprovision für HausverwalterNie mehr Ärger bei der Müllentsorgung: Wichtige Regeln für Mieter und Vermieter
aktualisiert am 3.2.2026
Die Müllentsorgung in Mietshäusern ist ein häufiges Streitthema zwischen den Mietern untereinander sowie zwischen Vermietern und ihren Mietern. Es gibt einige Gesetze und Regelungen, die den gemeinschaftlichen Umgang mit dem Müll in Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen regeln. Wir haben Ihnen die Wichtigsten zusammengestellt.
Richtige Mülltrennung
Viele Mieter wissen gar nicht genau, wie man den Hausmüll richtig trennt. Es gibt sechs Regeln bzw. Kategorien:
Gelbe Tonne/ Gelber Sack
Die Gelbe Tonne bzw. der Gelbe Sack sind vorgesehen für Leichtverpackungen aus Kunststoff, Spülmittelflaschen, Joghurtbecher, Plastiktuben, Verpackungen für Körperpflegemittel, Milch-, Saft- und Weinkartons (z.B. Tetra-Pak), Plastiktüten, Eisverpackungen, Zahncremetuben, Verpackungen aus Verbundstoffen, Vakuumverpackungen für Kaffee, Styroporverpackungen, Verpackungen aus Metall, Alufolie, Getränke- und Konservendosen, Kronkorken, Metallverschlüsse, Deckel etc.
Altglascontainer
Darin werden Getränkeflaschen, Konservengläser, sonstiges Verpackungsglas, pharmazeutische Glasbehälter und Flakons aus Glas entsorgt. Nicht hinein gehören: Porzellan, Keramik, Steingut, Glasgeschirr und Trinkgläser, Blumentöpfe und Vasen, Glüh- und Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren, Fensterglas, Spiegel, Glasdekorationen, Autoscheiben und -lampen, Ceran, Kaminglas, Lichterketten.
Blaue Papiertonne
Darin landen Papier und (zerkleinerte!) Pappen und Kartonagen.
Braune bzw. grüne Biomülltonne
Darin werden Gartenabfälle, Küchenabfälle wie Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Kaffeefilter, Teebeutel, Eier-, Nuss – und Obstschalen, Blumenerde, benutzte Papier- und Haushaltstaschentücher und Zeitungspapier zum Aufsaugen der Flüssigkeit entsorgt.
Nicht hinein gehören: Windeln, Binden, Staubsaugerbeutel, Asche, Kehricht, Plastiktüten, Blumentöpfe aus Plastik, Verpackungsschalen von Obst – das gehört in den Restmüll bzw. in die gelbe Tonne.
Restmülltonne
Die Restmülltonne nimmt Abfälle auf, die nicht verwertbar sind (s.o.). Außerdem gehören kleine Kunststoffprodukte, die keine Verpackungen sind (Spielzeug, Schüsseln, Malerfolie, Zahnbürsten, Kugelschreiber …), Kleintierstreu, Asche, Zigarettenkippen, Keramik, Porzellan, Glühbirnen, Lumpen, Federbetten, Altmedikamente, Spritzen, medizinische Abfälle oder alte Tapeten hinein.
Wertstoffhof
Zum Wertstoffhof der Stadt können Altmetalle, Elektroschrott, Grünabfälle, sperriger Restmüll und teilweise auch Kunststoffe gebracht werden.
Gut zu wissen: Es gibt regionale Unterschiede, welcher Müll in welche Tonne gehört. Informationen findet man bei der zuständigen Abfallwirtschaftsstelle.
Rechte und Pflichten des Vermieters bei der Müllentsorgung
- Aufstellen von ausreichenden und richtigen Müllbehältern. Dabei muss sich der Vermieter allerdings an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit halten. Er darf keine unwirtschaftlich hohen oder unnötigen Betriebskosten auf seine Mieter umlegen.
- Ausweisen eines Abstellplatzes für die Mülltonnen. Dabei darf der Platz keine Flucht- und Rettungswege, Notausgänge und Feuerwehrzufahrten verstellen. Der Abstellplatz ist auch so zu wählen, dass sich die Mieter im Erdgeschoss nicht von Lärm, Geruch oder Ungeziefer belästigt fühlen.
- Regelung der Müllentsorgung in der Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages sein muss. Der Müllabstellplatz muss sauber gehalten werden, die Mülltonnen rechtzeitig zur Abholung bereitgestellt werden. Für diese Aufgaben darf der Vermieter auch einen Hausmeister bestellen – und die Kosten dafür über die Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen.
Die Höhe der Müllgebühren hängt von der Menge des Mülls beziehungsweise der Größe und Anzahl der Tonnen ab. Diese Kosten bezahlt der Vermieter an die zuständige Kommune und gibt sie in Form von Nebenkosten an die Mieter weiter. Die Anschaffungskosten für die Mülltonnen gelten aber nicht als Nebenkosten; der Vermieter muss sie selbst bezahlen.
Rechte und Pflichten des Mieters bei der Müllentsorgung
– Durchführung der richtigen Mülltrennung
– Reinigung des Müllabstellplatzes bei entsprechender Vorgabe in der Hausordnung
FAQ: wichtige Fragen zum Thema Hausmüll
Die Mülltonnen sind ständig überfüllt. Was müssen Vermieter tun?
Evtl. muss der Vermieter größere oder zusätzliche Tonnen zur Verfügung stellen. Wenn Vermieter trotz ständiger Überfüllung der Tonnen keine Maßnahmen ergreifen, kann dies einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz darstellen und dem Mieter eine Möglichkeit zur Mietminderung bieten.
Einzelne Mieter halten sich nicht an die Müllregelung. Was können Vermieter tun?
Wird der Müll falsch getrennt, kann das auf Dauer teuer werden, denn die Müllabfuhr hat einen größeren Aufwand, der eine Anhebung der Müllgebühren nach sich ziehen kann. Klärende Gespräche des Vermieters mit dem Mieter oder Aushänge im Haus können zur Klärung beitragen.Gut zu wissen: Wiederholt uneinsichtige Mieter kann der Vermieter abmahnen und ihnen die Mehrkosten für eine Nachsortierung des Mülls in Rechnung stellen.
Wann ist die Müllabfuhr nicht dazu verpflichtet, die Mülltonnen zu entleeren?
- Wenn die Mülltonne nicht rechtzeitig zur Abfuhr bereitsteht.
- Wenn die Mülltonne so voll ist, dass der Deckel nicht mehr richtig schließt.
- Wenn der Müll nicht richtig getrennt ist. Gut zu wissen: Der Vermieter kann im Zweifel dafür sorgen, dass die Mieter den Müll richtig trennen, indem er eine Abmahnung ausspricht.
- Wenn die Mülltonne für die Leerung nicht zugänglich ist, z.B. durch falsch geparkte Fahrzeuge.
Darf ich als Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn sich der Mieter nicht an die Mülltrennung hält?
Nein. Zuletzt wies das Amtsgericht Hamburg-Blankenese eine entsprechende Klage eines Vermieters ab (AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 24.02.2023, 533 C 159/22). In dem Fall hielt sich ein Mieter wiederholt nicht an die Mülltrennungsvorschriften. In der Begründung hieß es, dass mit diesem Tatbestand weder die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB, noch für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben sind.
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