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michaelaneumann2026-06-29 09:00:002026-06-29 11:07:11Bauland in München: Erfreuliche Entwicklung aber kein Gamechanger für den NeubauGastbeitrag von Agnes Fischl, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Erbrecht von Schütz & Fischl
Der Zugewinnausgleich bei Scheidung und im Todesfall
Der Zugewinnausgleich ergibt sich aus dem Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Im Gegensatz zu den anderen Formen der Güterstände, z. B. der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung, handelt es sich hier um einen automatischen Güterstand. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, haben also die Eheleute in Deutschland geheiratet und keinen Ehevertrag vereinbart, kann bei einer Scheidung oder im Todesfall der Zugewinn geltend gemacht werden.
Einfach ausgedrückt bedeutet der Zugewinn die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn hat, hat gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf 50 % des Zugewinns. Das Anfangsvermögen ist das gesamte Vermögen (aktives Vermögen abzüglich passives Vermögen), das der jeweilige Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt. Zum Anfangsvermögen zählen auch Schenkungen und Erbschaften, die der jeweilige Ehegatte erhält.
Bei der Scheidung ist das Endvermögen zum Stichtag zu ermitteln, in dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wird. Auch im Endvermögen sind alle aktiven wie passiven Vermögenswerte zu berücksichtigen. Zu diesen Vermögenswerten zählen dann auch die noch vorhandenen Schenkungen oder Erbschaften des jeweiligen Ehegatten.
Die Berechnung von Verkehrswerten ist dabei sehr komplex. Dies führt dazu, dass sich im Scheidungsverfahren gerade bei der Festsetzung der Vermögenswerte unfassbare Streitigkeiten ergeben. Teilweise muss mit langen Verfahren gerechnet werden, bis das Gericht einen Wert feststellt oder bis sich die Ehegatten auf einen Wert einigen, was jedoch seltener vorkommt.
Dringend angeraten: der Ehevertrag
Wir raten daher immer zur Vereinbarung eines Ehevertrags, der inhaltlich die möglichen Probleme im Rahmen einer Scheidung klärt. Darüber hinaus sollte auch über die gerechte Aufteilung während der Ehe gesprochen werden, wie dieses Beispiel zeigt: Die Ehefrau wird die Mutter der gemeinsamen Kinder und hat in dieser Zeit nur ein eingeschränktes Einkommen. Der Ehemann kauft aufgrund seines höheren Einkommens Immobilien im Alleineigentum und die hierzu aufgenommenen Kredite werden von ihm bezahlt. In diesem Fall ist der Ausgleich über den Zugewinn als gerecht zu unterstellen.
Ein anderes Thema sind die Schenkungen und Erbschaften der jeweiligen Ehegatten, die dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind. Soweit sich diese im Endvermögen befinden, ist nur der Wertzuwachs als Zugewinn und damit in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichs aufzunehmen. Aber auch dieser Wertzuwachs kann in der genauen Ermittlung der Verkehrswerte zu den bereits beschriebenen Schwierigkeiten führen. Daher raten wir immer dazu, gerade geschenkte oder geerbte Immobilien vom Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen.
Das geschieht entweder durch eine Gütertrennung – dann wird aber kein Vermögen Bemessungsgrundlage eines Zugewinns. Oder im Rahmen einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Damit verbleibt es grundsätzlich beim Zugewinnausgleich. Im Rahmen der sogenannten „Modifizierung“ wird aber bestimmtes Vermögen gänzlich vom Zugewinn ausgeschlossen.
Wichtig: Alle Vereinbarungen, die vom gesetzlichen Zugewinnausgleich abweichen, bedürfen stets einer notariellen Beurkundung. Privatschriftliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
Im Rahmen solcher Vereinbarungen sollten auch schenkungsteuerliche Konsequenzen stets berücksichtigt werden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. April 2025 (II R 48/21) die Gegenleistung eines Zugewinnausgleichsverzichts nicht als schenkungsteuerfrei unterstellt. Das zugewandte Vermögen sei keine Gegenleistung des Verzichts.
Zugewinnausgleich im Todesfall
Der Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung kann wie schon beschrieben eine sehr streitige Auseinandersetzung sein. Doch wie sieht es mit dem Zugewinnausgleich im Todesfall aus? Wenn die Voraussetzungen eines Zugewinnausgleichs vorliegen, kann es sogar zu einer nicht unerheblichen Steuerbefreiung kommen (§ 5 ErbStG). Wurde jedoch bereits zu Lebzeiten eine Gütertrennung vereinbart oder ist der Zugewinnausgleich durch eine Modifizierung auch für den Todesfall ausgeschlossen, greifen diese Voraussetzungen nicht. In diesem Fall kann die Steuerbefreiung nicht geltend gemacht werden.
Die Höhe der Steuerbefreiung richtet sich in diesem Fall auch nach dem Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten gegenüber dem vorverstorbenen Ehegatten. Die Berechnung gegenüber dem Finanzamt muss richtig sein mit der Ausnahme, dass sich die Ehegatten wie in der Scheidung eben nicht mehr streiten.
Diese Steuerbefreiung führt nicht selten zu einer verringerten Erbschaftsteuerbelastung. Sie sollte also stets überprüft werden. Um vor allem bei lange verheirateten Mandanten das Anfangsvermögen im Überblick zu haben, sollte eventuell noch zu Lebzeiten eine Aufstellung dieses Anfangsvermögens erfolgen.
Fazit
Die Frage eines Zugewinnausgleichs oder einer anderen Regelung sollte in jeglicher Hinsicht geprüft werden. Dabei sollten auch die möglichen steuerlichen Konsequenzen im Auge behalten werden.
Lesen Sie mehr zum Thema Scheidung und Immobilie in unserem großen Ratgeber.
Agnes Fischl
Rechtsanwältin | Steuerberaterin | Fachanwältin für Erbrecht
Schütz & Fischl GbR
Rechtsanwälte Steuerberater
c/o Regus Business Center
Josephspitalstr. 15
80331 München
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