Urteil: Eigenbedarfskündigungen werden für Vermieter schwerer
Eigenbedarfskündigungen könnten für Vermieter in Zukunft schwerer werden: Nach einem Urteil des Berliner Landgerichts muss ein Mieter nach einer wirksamen Eigenbedarfskündigung vorerst nicht ausziehen, wenn er sich aufgrund einer angespannten Wohnungslage erfolglos auf eine neue Wohnung bewirbt (Az. 67 S 264/22). Das Gericht ordnete an, dass der Mieter vorerst in der Wohnung bleiben darf, da es ihm nicht möglich gewesen war, einen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen.
Hintergrund ist die sogenannte Sozialklausel (§ 574 Abs. 1 und 2 BGB): Diese besagt, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet.
In dem Fall suchte der Mieter nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung fast zwei Jahre erfolglos nach einer neuen Wohnung im Berliner Stadtgebiet. Die Vermieterin wollte selbst in die Wohnung ziehen und damit ihre Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort verkürzen. Das Gericht wog die Interessen der Vermieterin ab, befand sie aber nicht dringlich genug. Der Mieter darf nun noch weitere zwei Jahre in der Wohnung bleiben, dann muss er ausziehen. Weiterhin hat das Gericht die bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben.
Bisher entschieden Gerichte bei berechtigtem Eigenbedarf eher im Sinne der Eigentümer. Mieter konnten sich meist nur wehren, wenn persönliche Härten vorlagen, wie z.B. eine schwere Erkrankung, die per Sachverständigengutachten nachgewiesen werden mussten. Mieter müssen jedoch auch nach diesem Fall weiterhin belegen, dass sie sich ernsthaft um eine Ersatzwohnung bemühen.